Die Gemeindevertretung hat in ihrer
Sitzung am 17. August 2026 mehrheitlich beschlossen, die Erhebung einmaliger
Straßenbeiträge in Brachttal zu beenden. Der bereits zuvor gefasste Beschluss,
in Brachttal wiederkehrende Straßenbeiträge nach § 11a des Hessischen
Kommunalabgabengesetzes einzuführen, bleibt ausdrücklich bestehen und wird
weiterverfolgt.
Worum es geht
Beim einmaligen Beitrag entscheidet der
Zufall über die Belastung: Wer an einer Straße wohnt, die ausgebaut wird, zahlt
einen Betrag, der schnell vier- oder fünfstellig ausfällt; wer wenige hundert
Meter entfernt wohnt, zahlt nichts. Beim wiederkehrenden Beitrag werden die
Kosten innerhalb eines Abrechnungsgebiets auf alle dort liegenden Grundstücke
verteilt. Die jährliche Belastung des Einzelnen ist dadurch deutlich geringer
und planbar. Über 100 hessische Kommunen haben ihre einmaligen Straßenbeiträge
in den vergangenen Jahren aus vergleichbaren Erwägungen abgeschafft.
Warum jetzt
Voraussetzung für jede Beitragserhebung –
ob einmalig oder wiederkehrend – ist die Klärung, welche Verkehrsanlagen im
Gemeindegebiet erschließungsbeitragsrechtlich endgültig hergestellt sind. Diese
Prüfung ist seit Februar 2022 bislang nicht abgeschlossen. Solange sie offen
ist, lassen sich auch einmalige Beitragsbescheide nicht rechtssicher erlassen.
Die Beibehaltung der bisherigen Satzung hätte an dieser Lage nichts geändert.
Die Mehrheit hat sich deshalb entschieden,
die Einmalbeiträge aufzugeben und die Kraft auf das Verfahren zu konzentrieren,
das für Brachttal beschlossen ist.
Hinzu kommt: Für mehrere
Straßenbaumaßnahmen steht die Abrechnung an. Nach der bisherigen Satzung hätte
eine kleine Zahl von Anliegerinnen und Anliegern hohe Einmalbeträge zu tragen
gehabt – nach einem Modell, das die Gemeindevertretung bereits 2022 durch ein
gerechteres ersetzen wollte. Diese Belastung wollten SPD und UWB nicht mehr
auslösen.
Was das für die Finanzen bedeutet
Die Abschaffung der einmaligen Beiträge
bedeutet nicht, dass die Aufwendungen für den Straßenausbau bis zur Einführung
der wiederkehrenden Beiträge dauerhaft ohne Beteiligung der Anliegerinnen und
Anlieger bleiben. § 11a Abs. 3 KAG sieht vor, dass beitragsfähiger
Investitionsaufwand, der vor Inkrafttreten einer Satzung über wiederkehrende
Beiträge angefallen ist, unter den dort genannten Voraussetzungen für einen
Zeitraum von bis zu 20 Jahren bei der Ermittlung des Beitragssatzes
berücksichtigt werden kann. In welchem Umfang das für Brachttal gilt, hängt von
der Ausgestaltung der künftigen Satzung und von der Bewertung im Einzelfall ab;
diese Frage wird im weiteren Verfahren fachlich geprüft. Beitragspflichten, die
vor der Aufhebung bereits entstanden sind, bleiben davon unberührt und werden
gesondert abgewickelt.
Unabhängig davon gilt: Die entscheidende
Voraussetzung für jede Beitragserhebung ist die abgeschlossene Klärung des
Herstellungsstatus der Verkehrsanlagen. Sie ist auch die Voraussetzung dafür
gewesen, einmalige Beiträge rechtssicher zu erheben.
Zur Rechtslage
Die Entscheidung des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs zur Stadt Kassel vom 29. Januar 2025 wird derzeit als
Warnung vor wiederkehrenden Beiträgen angeführt. Sie betraf jedoch eine Satzung
über einmalige Straßenbeiträge, und sie scheiterte nicht an Abrechnungsgebieten,
sondern an einer Einzelregelung zum Gemeindeanteil.
Der Fall belegt damit das Gegenteil
dessen, wofür er angeführt wird: Auch eine bestehende Satzung über einmalige
Beiträge bietet keine Sicherheit. Entscheidend ist nicht, welches
Beitragsmodell gewählt wird, sondern ob die Satzung den gesetzlichen
Anforderungen im Detail standhält.
Wie es weitergeht
Die Verwaltung wird gebeten, den Sachstand
der Prüfung zur erschließungsbeitragsrechtlichen Einstufung der Verkehrsanlagen
sowie einen Zeitplan bis zur Vorlage einer Satzung über wiederkehrende
Straßenbeiträge darzustellen. Die Gemeindevertretung wird über den
Satzungsentwurf in öffentlicher Sitzung beraten.
Zum Nachlesen: die Frage der
Gerechtigkeit, kurz erklärt
Hinter der Auseinandersetzung steht eine
einfache Frage: Was ist gerecht – dass die Kosten eines Straßenausbaus
diejenigen tragen, an deren Straße gerade gebaut wird, oder dass alle
Grundstücke eines Gebiets sich gemeinsam und in kleinen Beträgen an den Straßen
beteiligen, die sie alle nutzen? Beide Antworten haben ihre Anhänger, und beide
Positionen lassen sich mit guten Gründen vertreten.
Wer sich die beiden Sichtweisen ohne
Paragrafen ansehen möchte: Auf folgenden Internet- und Facebookseite steht eine
kurze Erklärung im Comic-Stil, die beide Standpunkte nebeneinanderstellt –
nachzulesen unter https://www.spd-brachttal.de/dl/2026_08_18_Strassenausbau_fair_Comic_260820_190920.pdf oder https://www.facebook.com/UWGBrachttal.de/posts/diese-anschauliche-erklärung-der-varianten-für-straßenausbaubeiträge-wurde-von-p/1518400936992489/ .
Quelle: SPD-Fraktion und der UWB-Fraktion in der Gemeindevertretung Brachttal

