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Kinderreisepass entfällt ab 2024

Gelnhausen

Aufgrund einer Gesetzesänderung der Bundesregierung zur Modernisierung des Pass- und Ausweiswesens fällt der Kinderreisepass zum 1. Januar 2024 weg. Eine Neubeantragung des Kinderreisepasses ist aber noch bis Ende Dezember 2023 möglich. Darauf weist die Stadtverwaltung Gelnhausen hin.

Das heißt: Ab dem 1. Januar 2024 können Eltern keine Kinderreisepässe mehr beantragen. Bereits ausgestellte Kinderreisepässe bleiben aber bis zu ihrer jeweiligen Ablauffrist gültig. Danach benötigen Kinder, deren Kinderreisepass abgelaufen ist, einen Personalausweis oder für Reisen außerhalb der EU einen elektronischen Reisepass. Diese Dokumente sind jeweils sechs Jahre gültig. Der Personalausweis kostet 22,80 Euro (Ausstellungsdauer ca. drei Wochen) und der Reisepass 37,50 Euro (Ausstellungsdauer ca. fünf Wochen). Zur Beantragung sind neben dem persönlichen Erscheinen des Kindes folgende Unterlagen erforderlich: Der alte Kinderreisepass – wenn dieser nicht vorhanden ist, dann die Geburtsurkunde, ein biometrisches Passbild und die Unterschrift der Eltern. Die alten Kinderreisepässe bleiben bis zu ihrem Fristablauf gültig. Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite der Stadt Gelnhausen www.gelnhausen.de

Es wird dringend empfohlen, sich vor Reiseantritt zu informieren, welche Dokumente in dem jeweiligen Reiseland benötigt werden. Diese Infos findet man in Internet unter www.auswaertigesamt.de.

Eine Vorsprache im Einwohnermelde-/Passamt sowie im Stadtteilbüro Hailer ist nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Termine können online unter www.gelnhausen.de/termineonline , telefonisch unter 06051/830-0, -156, -158, -159, für das Stadtteilbüro Hailer unter 06051/6310 oder per E-Mail an einwohnermeldeamt@gelnhausen.de vereinbart werden.

Neben der Online-Terminvereinbarung können über die Homepage unter www.gelnhausen.de/onlinedienste auch verschiedene Online-Dienste, wie zum Beispiel das Beantragen eines Führungszeugnisses, Beantragung von Meldebescheinigungen, Eintragung einer Übermittlungssperre, Anmeldung einer Nebenwohnung, Statusabfrage eines bestellten Personalausweises oder Reisepasses oder die Verlusterklärung von Reisepass oder Personalausweis in Anspruch genommen werden.

Quelle: Elke Weigelt

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