Main-Kinzig-Kreis/Hanau/Gelnhausen/Landkreis Wetterau, 04.10.2023 Wer einen Neuwagen kauft, verlässt sich darauf, dass das Fahrzeug neuwertig ist und die Maximallaufzeit der Neuwagengarantie des Herstellers und der gesetzlichen Gewährleistung greifen. Doch darf ein Auto, das bereits Monate beim Händler steht und eventuell schon eine Tageszulassung hatte, noch Neuwagen heißen? Wie steht es um dessen Gewährleistung und Garantie? Der Pressesprecher Anton Hofmann vom ACE-Kreisvorstand Main-Kinzig und Wetterau, Europas Mobilitätsbegleiter, definiert den Neuwagenbegriff und informiert über die Rechte nach dem Kauf eines vermeintlich nicht mehr ganz neuen „Neufahrzeugs”.
Neuwagen: Entscheidend sind Herstellung und Datum des Kaufvertrages
Bei einem Neuwagen handelt es sich um ein fabrikneues Fahrzeug ohne Vorbesitzer oder Vorbesitzerin. Fabrikneu bedeutet: Zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages sind nicht mehr als 12 Monate vergangen, zwischenzeitlich ist kein Modellwechsel durch den Hersteller erfolgt und aufgrund der Standzeit beim Händler sind keine Mängel entstanden. Das heißt: Steht ein Fahrzeug nach dessen Fertigung 11 Monate im Autohaus – ohne dass es dabei zu Schaden gekommen ist, kann es immer noch als Neufahrzeug verkauft werden, vorausgesetzt es gibt keinen technisch neueren Nachfolger.
Wird der Kaufvertrag hingegen mehr als ein Jahr nach der Herstellung geschlossen, handelt es sich nicht mehr um einen Neuwagen. Ebenso ist das Auto der bisherigen Rechtsprechung nach kein Neuwagen mehr, wenn der Hersteller bis zum Kaufzeitpunkt wesentliche Veränderungen an der Ausstattung und Fahrzeugkonfiguration dieser Modellreihe vorgenommen hat. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn in das sonst identische Modell bei den aktuell gefertigten Fahrzeugen ein größerer Tank eingebaut wird. Auch reichen Gebrauchsspuren wie Kratzer, kleinere Dellen und Abschürfungen beim Auto aus, um nicht mehr als Neuwagen bezeichnet werden zu dürfen, wie aus einem anderen Rechtsurteil hervorgeht. Ein Ausstellungsfahrzeug ist demnach kein Neuwagen, da es zu Ausstellungszwecken genutzt wurde und entsprechend von Interessenten angefasst und “probegesessen” werden konnte.
Bis zu zehn Kilometer auf dem Tacho sind hingegen auch für Neuwagen normal: Fahrzeuge mit einem Tachowert von 0 gibt es nur dann, wenn der Tacho entweder zurückgesetzt wurde oder erst bei der Auslieferungsinspektion des Autohauses aktiviert wurde. Jedes Fahrzeug legt bereits bis zur Auslieferung eine gewisse Strecke zurück – ob durch die Verladung oder letzte Checks.
Sonderfall Tageszulassung
Streng genommen handelt es sich bei einem Auto schon um einen Gebrauchtwagen, sobald es bei der Kfz-Stelle zugelassen wurde und somit einen Vorbesitzer oder eine Vorbesitzerin hat. Auch Vorführwagen dürfen nicht als Neuwagen verkauft werden, da sie bereits auf den Händler zugelassen und in der Regel für Probefahrten von Kunden genutzt wurden. War ein fabrikneues Fahrzeug bereits auf den Händler zugelassen und der Tacho zeigt mehr als zehn Kilometer an, gilt es als Vorführwagen.
Anders verhält es sich allerdings bei der Tageszulassung: Wurde ein Fahrzeug, das einen Kilometerstand von weniger als zehn aufweist, nur für einen oder wenige Tage auf den Händler zugelassen, spricht man von einer Tageszulassung. Ein Fahrzeug mit Tageszulassung hat zwar genau genommen einen Vorbesitzer, gilt in der Regel aber als Neufahrzeug – vorausgesetzt es zeigt keine Mängel und zwischen Zulassung und Verkauf liegen höchstens 12 Monate. Aber Achtung: Eine Tageszulassung kann – je nach Hersteller – Auswirkungen auf die Laufzeit der Neuwagengarantie haben. Vergehen nach der Tageszulassung Monate bis zum Verkauf, kann die Garantiefrist um diesen Zeitraum verkürzt sein.
Dies gilt es in den Garantiebedingungen nachzulesen oder mit dem Hersteller direkt abzuklären. Fahrzeuge mit Tageszulassungen müssen zudem nach der erneuten Zulassung anders als echte Neuwagen nicht nach drei Jahren, sondern bereits nach zwei Jahren zur Hauptuntersuchung (HU). Ein Augenmerk sollte auch auf die vorgeschriebenen Wartungsintervalle gerichtet werden: Wann die Erstinspektion vorzunehmen ist, kann vom Datum der Erstzulassung abhängig sein, während für anstehende Folgeinspektionen häufig die Laufleistung entscheidend ist. Diese Herstellervorgaben gilt es individuell zu prüfen.
„Fabrikneu” verpflichtet
Ob es sich um einen Neuwagen oder einen Gebrauchtwagen handelt, kann nicht nur für die Laufzeit der Herstellergarantie, sondern auch für die gesetzliche Gewährleistung entscheidend sein: Während die Gewährleistungsfrist beim Neuwagen zwei Jahre beträgt, kann sie bei einem Gebrauchtwagen auf ein Jahr verkürzt werden.
Wurde ein Fahrzeug als „fabrikneu” verkauft, aber im Nachhinein stellt sich heraus, dass es sich nicht um einen Neuwagen im eigentlichen Sinn handelt, kann der Kaufende gesetzliche Gewährleistungsrechte geltend machen. Dazu zählen Minderung – also ein vergünstigter Preis aufgrund einer mangelhaften Vertragsleistung – ebenso wie Rücktritt vom Kaufvertrag oder Schadensersatz.
Über den ACE Auto Club Europa:
Klare Orientierung, sichere Hilfe, zuverlässige Lösungen: Der ACE Auto Club Europa ist seit 1965 als starke Gemeinschaft für alle modernen mobilen Menschen da, egal mit welchem Verkehrsmittel sie unterwegs sind. Als Mobilitätsbegleiter hilft der ACE international, unbürokratisch und unabhängig. Kernthemen sind die Unfall- und Pannenhilfe, Verkehrssicherheit, Verbraucherschutz, Elektromobilität und neue Mobilitätsformen.
Quelle: Anton Hofmann