Bislang konnten Erben, die Bürgergeld beantragen, im ersten Jahr 40.000 Euro Schonvermögen von ihrer Erbschaft abziehen. Nur wenn dann noch etwas übrig blieb, mussten sie daraus ihren Lebensunterhalt bestreiten, bis dieser aufgebraucht war. Doch mit der Neuregelung des Bürgergeldes zum 1.7.2026 wurde diese Karenzzeit abgeschafft und das Schonvermögen empfindlich herabgesetzt. Ab diesem Zeitpunkt müssen Erben früher mit Leistungskürzungen rechnen als bisher. Was der Gesetzgeber dabei nicht bedacht hat, sind die negativen Konsequenzen für Tausende Erbengemeinschaften.
Wer Bürgergeld bezieht, das ab 1.7.2026 Grundsicherung heißt, und während dessen etwas erbt, muss damit rechnen, die Erbschaft künftig schon früher für den Lebensunterhalt einsetzen zu müssen als bisher. Denn der Gesetzgeber hat nicht nur die einjährige Karenzzeit einkassiert, innerhalb derer der Erbe 40.000 Euro Schonvermögen von der Erbschaft abziehen konnte. Auch das Schonvermögen selbst wurde erheblich reduziert, um dem Grundsatz der Subsidiarität im Sozialrecht wieder gerecht zu werden. Zuerst sollen die Betroffenen eigenes Vermögen für den Unterhalt einsetzen, bevor der Staat hilft.
Das sind die neuen Freibeträge
Konsequenz: Der Staat prüft geerbtes Vermögen viel früher und strenger als bisher und vergleicht dieses mit den neuen Freibeträgen, die künftig altersabhängig mit folgenden Grenzen ausgestaltet werden: Bis 30 Jahre 5.000 Euro, bis 40 Jahre 10.000 Euro, bis 50 Jahre 12.500 Euro und ab 51 Jahren 20.000 Euro. Liegt eine Erbschaft über diesen Grenzen, muss sie grundsätzlich erst für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, bevor wieder staatliche Leistungen fließen. Damit kehrt der Gesetzgeber stärker zum Prinzip zurück, dass eigenes Vermögen vorrangig einzusetzen ist.
Selbst genutztes Immobilienvermögen bleibt außen vor
Beispiel: Ein alleinstehender 60-Jähriger erbt 10.000 Euro. Dieser Betrag liegt innerhalb der Freigrenze von 20.000 Euro, weshalb die Grundsicherung weiterläuft. Gegenbeispiel: Der 60-Jährige erbt 30.000 Euro. Der Staat zahlt ihm so lange keine Grundsicherung mehr, bis das über dem Freibetrag liegende Erbe, hier also 10.000 Euro, aufgebraucht ist. „Eigengenutzte Immobilienerbschaften sind von den Streichungen nicht betroffen – bis 140 qm für das Eigenheim und 130 qm für Wohneigentum bleiben für Arbeit suchende Erben frei. Leere oder fremdgenutzte Immobilien werden voll herangezogen”, erläutert Manfred Gabler.
Blockadehaltung in Erbengemeinschaften mit Immobilienvermögen nimmt zu
Der Geschäftsführer des Weilheimer Unternehmens ErbTeilung weist allerdings darauf hin, dass die weitreichenden Streichungen des Gesetzgebers ab der Jahresmitte dazu führen, dass die betroffenen Erben „alles daran setzen werden, die Auflösung der jeweiligen Erbengemeinschaft künstlich in die Länge zu ziehen. Denn solange das Erbe nicht versilbert ist, sprich: die Immobilie nicht verkauft und unter den Erben aufgeteilt ist, kann der Staat einem Bezieher mangels liquider Erbschaftsvermögen auch nicht die Leistungen der Grundsicherungen kürzen.” Damit, so Gabler, seien vor allem die übrigen Erben gestraft, die keine Sozialleistungen beziehen, aber die Erbengemeinschaft möglichst zeitnah auflösen möchten, um ihren Anteil am Vermögen nutzen zu können.
Immobilie auf Jahre unverkäuflich
Jährlich sterben hierzulande rund eine Million Menschen. Nur 20 Prozent der Erben sind Alleinerben, 80 Prozent müssen sich die Erbschaft mit anderen Miterben teilen. Damit das passieren kann, hat der Gesetzgeber das Konstrukt der Erbengemeinschaft vorgesehen, um eine gezielte Auflösung zu ermöglichen. Das Problem: Dort müssen alle Miterben einstimmig der Auflösung zustimmen. „Bezieht ein Erbe Grundsicherung und wohnt vielleicht auch noch umsonst in der Erbschaftsimmobilie, wird er kaum einer Veräußerung der Immobilie zustimmen. Damit ist die Immobilie schlimmstenfalls auf Jahre unverkäuflich”, warnt Manfred Gabler.
Durch Erbschaft reich Gewordene missbrauchen das Konstrukt Erbengemeinschaft
Der Gesetzgeber habe versäumt, den nun reichen Erben den langfristigen Verbleib in der Erbschaftsimmobilie bei noch nicht aufgelöster Erbengemeinschaft zu verwehren. Auf diese Weise könnten Erben, die an sich Millionen schwer geerbt haben, weiter Sozialleistungen beziehen. Dem Jobcenter gegenüber argumentieren sie, dass die Immobilie noch nicht verkauft werden konnte und sie deshalb bedürftig seien. Zwar hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einer viel beachteten Entscheidung einer reichen Erbin diese Flucht in die Bedürftigkeit verwehrt und darauf hingewiesen, dass sie ihren Erbanteil zur Not kurzfristig verpfänden oder verkaufen müsse, um ihren Unterhalt selbst zu finanzieren (Az.: L 2 AS 2884/24). Ob das aber das Bundessozialgericht und andere Instanzgerichte im jeweiligen Einzelfall genauso sehen, ist derzeit völlig offen. „Hier hätte ich mir vom Bundesgesetzgeber eine klare und praxistaugliche Lösung erwartet. So herrscht in vielen Erbengemeinschaften weiterhin eine einseitige Blockade durch Grundsicherung beziehende Erben vor, die dem Sozialstaat dadurch einen immensen wirtschaftlichen Schaden bescheren.
Auf die Hilfsbedürftigkeit kommt es an
Immerhin, so Gabler, habe das Landessozialgericht Baden-Württemberg betont, dass all das mobile und immobile Vermögen zu berücksichtigen sei, das deutlich oberhalb der Vermögensfreigrenzen liege. Dann sei für jedermann offenkundig, dass die Gewährung existenzsichernder Leistungen nicht gerechtfertigt sei. Dies hatte das Gericht bei der hälftigen Beteiligung an einer Erbengemeinschaft mit einem Wert von deutlich über 1 Mio. Euro Immobilienvermögen angenommen. Personen mit einem solchen Vermögen würden allgemein nicht nur als nicht hilfebedürftig, sondern als ausgesprochen wohlhabend in der Bevölkerung angesehen, erklärte das Gericht.
Jobcenter schnell informieren
„Sofern diese reichen Erben gleichwohl ein Liquiditätsproblem haben, müssen sie laut Richterspruch ihren Erbanteil notfalls verkaufen oder verpfänden”, sagt Manfred Gabler. Auch das Argument, die Immobilie müsse erst durch Renovierung in einen verkaufsfähigen Zustand versetzt werden, ließen die baden-württembergischen Landessozialrichter nicht gelten. Last but not least müssen Arbeit suchende Erben, die Grundsicherung beziehen, das Jobcenter unmittelbar informieren, sobald sie erfahren, Erben geworden zu sein. „Außerdem sind Miet- und Zinseinnahmen aus Erbschaften als Einkommen anzugeben, weil sich diese Einkünfte leistungsmindernd auf die Grundsicherung auswirken”, erläutert Manfred Gabler von der ErbTeilung GmbH.
Sozialgerichte rechnen mit neuer Prozesswelle
Für das Inkrafttreten der Bürgergeld-Reform zum 1. Juli 2026 rechnet das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit weiteren Prozessen. Ansatzpunkte könnten die härteren Sanktionen bei Terminversäumnissen, die schärferen Kontrollen vorhandenen Vermögens und die Auflagen zur Angemessenheit der Wohnungen sein, teilte das Gericht auf der Jahrespressekonferenz mit. „Leider hat es der Gesetzgeber versäumt, auf die Möglichkeit der Auflösung einer Erbengemeinschaft trotz Blockade hinzuweisen, insbesondere durch den kurzfristigen Verkauf des eigenen Erbanteils seitens des Beziehers von staatlichen Sozialleistungen. Deshalb bleibt zu hoffen, dass die SachbearbeiterInnen in den Jobcentern durch klare Verwaltungsanweisungen entsprechend informiert werden, um wirtschaftliche Schäden beim Sozialstaat wie auch bei den Erbengemeinschaften zu verhindern”, appelliert Manfred Gabler.
Quelle: Erbteilung GmbH

