Der ADAC gibt Tipps zur „fünften Jahreszeit”
Am kommenden Wochenende geht die Faschingssaison in die finale Phase. Auf vielen Straßen in Hessen und Thüringen bestimmen dabei kleine und große Straßenumzüge das Bild. Worauf Autofahrer und Feiernde achten sollten, erklärt der ADAC Hessen-Thüringen.
Feucht-fröhlich unterwegs?
Wer während der Faschingszeit nicht auf alkoholhaltige Getränke verzichten möchte, sollte das Auto stehen lassen und stattdessen öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi nutzen. Auch wenn Lebensfreude, Ausgelassenheit und das gemeinsame Feiern in der Faschingszeit Tradition haben, gilt: „Wer trinkt, fährt kein Auto!”.
Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr am Steuer erwischt wird, muss mit einem Monat Fahrverbot sowie zwei Punkten in Flensburg rechnen. Zusätzlich kommt ein Bußgeld von 500 Euro hinzu. Im Falle eines Unfalls kann sich der Fahrer bereits ab 0,3 Promille strafbar machen. Oliver Reidegeld, Pressesprecher des ADAC Hessen-Thüringen: „Wer glaubt, sich an die gesetzlich vorgeschriebene Promillegrenze rantrinken zu können, ist auf dem Holzweg. Individuelle Faktoren wie Gewicht, Geschlecht und Tagesform können die Wirkung von Alkohol zusätzlich beeinflussen. Wer trinkt und trotzdem fährt, gefährdet nicht nur sich, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer.” Bundesweit wurden 2024 17.800 Menschen bei Verkehrsunfällen im Zusammenhang mit Alkohol verletzt, 198 Menschen starben bei Alkoholunfällen.
Ab 1,1 Promille gelten Autofahrer nach der Straßenverkehrsordnung als fahruntüchtig. Selbst ohne alkoholtypisches Fehlverhalten liegt ab diesem gemessenen Promillewert nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat vor. Die Polizei kontrolliert rund um das Faschingswochenende besonders intensiv an Ein- und Ausfahrtsstraßen.
Promille-Grenze auf zwei Rädern
Für E-Scooter-Fahrer gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Zwischen 0,5 Promille und 1,09 Promille drohen 500 Euro Strafe, zwei Punkte in Flensburg sowie ein Monat Fahrverbot. Für Führerscheinneulinge in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt auf dem E-Scooter gilt ebenfalls die 0 Promille-Grenze.
Nicht nur die motorisierten Verkehrsteilnehmer, auch Radfahrer müssen aufpassen. Wer mit 1,6 Promille oder mehr auf dem Fahrrad unterwegs ist, gilt als fahruntüchtig und begeht eine Straftat.
Die Folge: Entzug der Fahrerlaubnis sowie Zahlung einer empfindlichen Geldstrafe.
Verkleidung am Steuer
Zwar gibt es kein generelles Verbot kostümiert Auto zu fahren – Superhelden, flauschige Bären oder gruselige Hexen sollten jedoch folgende Dinge beachten:
Das Kostüm darf weder Sicht, Gehör noch Bewegungsfreiheit einschränken.
Das Gesicht darf während der Fahrt nicht verhüllt oder verdeckt sein.
Gesichtsmasken, sperrige Ganzkörperkostüme oder unpassendes Schuhwerk sollten im Kofferraum transportiert werden.
„Wer mit Monsterfüßen, Masken oder sperrigen Handschuhen fährt und einen Unfall verursacht läuft Gefahr, dass die Versicherung den Schaden nicht übernimmt oder im Haftpflichtfall die Ansprüche kürzt”, erklärt Oliver Reidegeld. Gegebenenfalls kann ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung die Folge sein.
Faschingsparty ohne Hindernisse
Gerade in Innenstädten und in der Nähe großer Plätze kann es bereits ab Donnerstag, den 12. Februar, zu Verkehrsbeschränkungen kommen. Wer unsicher ist, welcher Weg der Beste ist, kann sich vorab auf den Webseiten vieler Städte über Sperrungen, Halteverbotszonen und alternative Routen informieren. Beschilderungen entlang der Straßen geben ebenfalls Auskunft über Umleitungen.
Um die stressige Parkplatzsuche zu umgehen und lästige „Knöllchen” zu vermeiden, sollten Autofahrer öffentliche Parkplätze oder Park+Ride-Anlagen nutzen und mit Bus oder Bahn in die Innenstädte fahren. Manche Verkehrsgesellschaften bieten anlässlich der „fünften Jahreszeit” spezielle Veranstaltungstickets an, mit denen Närrinnen und Narren vergünstigt fahren können.
Quelle: Redaktion MKK Echo

