Freitag, Januar 23, 2026
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Stadt Hanau erinnert an Winterdienstpflicht für Grundstückseigentümer

Nicht geräumte oder mit Schnee und Eis bedeckte Gehwege stellen eine erhebliche Gefahr für Fußgängerinnen und Fußgänger dar. Besonders für mobilitätseingeschränkte Menschen können solche Verhältnisse zu gefährlichen und teilweise nicht überwindbaren Situationen führen. Die Stadt Hanau weist daher erneut auf die bestehenden Verpflichtungen zum Winterdienst gemäß der Hanauer Straßenreinigungssatzung hin.

„Geräumte und sichere Gehwege sind ein wichtiger Beitrag zur Verkehrssicherheit im Winter. Gerade ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen sowie Kinder sind auf gut begehbare Wege angewiesen“, betont Stadträtin und Ordnungsdezernentin Isabelle Hemsley. „Ich appelliere daher an alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, ihrer Verantwortung zuverlässig nachzukommen.“ Innerhalb der geschlossenen Ortslage sind bei Schneefall sowie bei Schnee- oder Eisglätte die Gehwege und Überwege vor den Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen und abzustreuen, dass der Fußgängerverkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen ohne gesonderte Gehwege gilt ein Streifen von 1,50 Metern entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Anlieger auf der Gehwegseite als auch die gegenüberliegenden Grundstückseigentümer zum Winterdienst verpflichtet. Diese Verpflichtung wechselt jährlich: In Jahren mit gerader Endziffer sind die Anlieger auf der Gehwegseite zuständig, in Jahren mit ungerader Endziffer die Anlieger auf der gegenüberliegenden Straßenseite.

Die geräumten und abgestreuten Flächen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend nutzbare Gehfläche entsteht. Zudem ist für jedes Grundstück ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Mindestbreite von 1,50 Metern zu räumen und abzustreuen. Festgetretener oder auftauender Schnee sowie Eis sind – soweit möglich und zumutbar – aufzuhacken und zu entfernen. Dabei dürfen ausschließlich Hilfsmittel verwendet werden, die die öffentlichen Verkehrsflächen nicht beschädigen. Abflussrinnen sind insbesondere bei Tauwetter jederzeit von Schnee und Eis freizuhalten. Die Winterdienstpflicht gilt montags bis freitags von 7 bis 20 Uhr, samstags von 8 bis 20 Uhr sowie sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr. Die Maßnahmen sind bei Schneefall oder Glätte unverzüglich durchzuführen und bei Bedarf zu wiederholen.

Die Stadt Hanau weist ausdrücklich darauf hin, dass als Streumittel vorrangig Sand, Splitt oder ähnliche abstumpfende Materialien zu verwenden sind. Das Streuen von Salz auf Gehwegen und Überwegen ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten lediglich bei besonderen klimatischen Ausnahmefällen wie Eisregen sowie an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen oder starken Gefällstrecken. In diesen Fällen ist die Salzmenge auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Nach dem Auftauen von Schnee und Eis sind Rückstände von Streumitteln unverzüglich zu beseitigen. Bei Verstößen gegen die Winterdienstpflichten drohen Bußgelder von bis zu 1.000 Euro.

Pressekontakt: Florian Bauer

Quelle: Redaktion MKK Echo

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