Flächenansatz, Bodenrichtwert, Hebesatz, Messbetrag, Aufkommensneutralität: Es sind komplizierte Begriffe für eine komplexe Angelegenheit. Fakt ist: Die Grundsteuerreform tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft und für fast alle Hauseigentümer und Mieter in Nidderau wird sie zum Teil deutliche Veränderungen mit sich bringen. Nichts ändern soll sich für die Stadt. Ihre Einnahmen aus der Grundsteuer A für landwirtschaftliche Flächen und der Grundsteuer B für bebaute Flächen, also Häuser, sollen im Vergleich zu 2024 gleichbleiben.
Auslöser der Reform ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Das höchste Gericht Deutschlands urteilte 2018, dass die von den Finanzämtern zum Stichtag 1. Januar 1964 festgestellten Einheitswerte für Häuser und Grundstücke verfassungswidrig sind. Die Begründung: Die Einheitswerte sind nicht mehr zeitgemäß, ungerecht und wurden seit über 50 Jahren nicht mehr angepasst.
Die meisten Eigentümer haben vom Finanzamt bereits die Bescheide über die Feststellung des Grundsteuerwertes und des Grundsteuermessbetrags erhalten. Diese unterscheiden sich häufig von den bisherigen Werten, manchmal nach oben, manchmal nach unten. Der Stadt Nidderau wurde daher von der Hessischen Steuerverwaltung eine sogenannte Hebesatzempfehlung ausgesprochen: Um das bisherige Aufkommen zu erreichen, wäre ein Hebesatz von exakt 765,92 Prozent für die Grundsteuer A und von 732,99 % für die Grundsteuer B notwendig. Aktuell beträgt der von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Hebesatz 690 % für beide Grundstücksarten. Weil die vom Finanzamt neu ermittelten Werte in Nidderau im Durchschnitt niedriger als zuvor sind, müssen diese mit einem höheren Hebesatz multipliziert werden, um das gleiche Aufkommen zu gewährleisten. “Daher bringt der Magistrat eine Vorlage in die Stadtverordnetenversammlung ein, die Hebesätze der Grundsteuer A auf 766 % und der Grundsteuer B auf 733 % aufkommensneutral anzupassen.”
Die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer richtet sich nach dem vom Finanzamt festgestellten Messbetrag, der mit dem von der Stadt festgelegten Hebesatz multipliziert wird. Im neuen Modell zieht das Finanzamt Wohn- und Grundstücksfläche sowie den Bodenrichtwert als Berechnungsgrundlagen heran. Das Alter des Gebäudes spielt keine Rolle mehr. Als Konsequenz daraus ergeben sich gerade für Immobilien im Altstadtbereich teils deutliche Erhöhungen.
Auch Eigentümer in guten Wohnlagen müssen mit höheren Bescheiden rechnen, weil der vom Amt für Bodenmanagement ermittelte Bodenrichtwert einen erheblichen Faktor spielt. Und diese sind in Nidderau als Teil des Ballungsraums Rhein-Main höher als beispielsweise in den ländlichen Regionen des östlichen Main-Kinzig-Kreises. Umgekehrt sinkt in den Neubaugebieten mit kleineren Grundstücken in der Regel die individuelle Grundsteuerbelastung.
Quelle: Redaktion MKK Echo