Coronavirus: Änderungen bei Schnelltests in Kraft – Landesregelung sieht keine Übernahme der 3 Euro Selbstbeteiligung vor
Main-Kinzig-Kreis. – Seit diesem Donnerstag (30.6.) sind Corona-Schnelltests an den offiziellen Teststellen im Kreisgebiet nicht mehr durchweg kostenlos erhältlich. Wer sich also vor einer Veranstaltung in einem Innenraum, vor dem Besuch einer risikoanfälligen Person oder nach der Warnung durch die Corona-Warn-App testen lassen will, muss laut neuer Verordnung des Landes Hessen für einen Coronatest drei Euro Eigenbeteiligung bezahlen – und muss den Nachweis vorzeigen, dass Anspruch auf den Test besteht, also zum Beispiel eine Eintrittskarte oder die Meldung auf der Corona-Warn-App vorzeigen. Darauf weist der Main-Kinzig-Kreis in einer Pressemitteilung hin.
Einen Bürgertest gegen drei Euro Eigenbeteiligung erhalten Bürgerinnen und Bürger
Ø vor einer Risikoexposition, also zum Beispiel vor Besuchen von länger dauernden Innenraumveranstaltungen, Konzerten, Theater oder Hochzeiten (Nachweis kann da die Eintrittskarte oder Einladungskarte sein),
Ø für den Fall, dass die Corona-Warn-App eine rote Kachel zeigt (Nachweis: Appnachricht vorzeigen),
Ø wenn man am Tag der Testung Kontakt zu Personen haben wird, die ein hohes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken (Menschen ab 60 Jahren, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Vorerkrankungen).
In einigen Fällen bleibt der Test kostenlos. So haben Anspruch auf kostenlose Schnelltests
Ø Kinder unter fünf Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag (Nachweis: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde),
Ø Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester (Nachweis: ärztliches Zeugnis, Mutterpass),
Ø Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen (Nachweis: Teilnahmenachweis),
Ø Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“; Nachweis: PCR-Testbefund),
Ø Besucher und Behandelte oder Bewohner in stationären beziehungsweise ambulanten Pflege- und Krankeneinrichtungen (Nachweis: Bestätigung der Einrichtung),
Ø Leistungsberechtigte, die im Rahmen des sogenannten „Persönlichen Budgets“ (nach §29 SGB IX) Personen beschäftigen sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind (Nachweis: Bescheid),
Ø pflegende Angehörige (Nachweis: Glaubhaftmachen durch geeignete Unterlagen) und
Ø Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten (Nachweis: PCR-Testbefund des Infizierten und Ausweis mit Wohnanschrift).
Entsprechende Nachweise beziehungsweise der Ausweis müssen direkt zum Schnelltesttermin mitgebracht werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Pflegeheimen und Krankenhäusern können ihre Tests weiterhin in den Einrichtungen machen. Menschen mit Symptomen, die auf eine Coronainfektion hindeuten, sollten eine Arztpraxis aufsuchen und sich dort testen lassen.
Wer keines der Kriterien erfüllt, keine glaubhaften Gründe oder Nachweise vorlegen kann, auch keine Symptome aufweist und sich trotzdem testen lassen möchte, muss den Test künftig komplett selbst bezahlen.
Im Main-Kinzig-Kreis waren Ende Juni 109 Teststellen in Betrieb und durch den Main-Kinzig-Kreis beauftragt, Coronatests anzubieten. Die nächstgelegene Teststelle lässt sich leicht herausfinden über das Onlineportal des Landes Hessen: www.corona-test-hessen.de.
Quelle: Main-Kinzig Kreis