Patienten, die regelmäßig verschreibungspflichtige Medikamente einnehmen, sollten vor den Weihnachtsfeiertagen prüfen, ob sie zu Hause einen ausreichenden Vorrat bis ins neue Jahr haben. Falls nicht, sollten sie zeitnah ihren behandelnden Arzt um neue Rezepte bitten und diese in der öffentlichen Apotheke einlösen. Dr. Christian Ude, Präsident der Landesapothekerkammer Hessen, erklärt: „Die Verordnungen sind immer nur begrenzte Zeit gültig. Zudem ist nicht jedes Arzneimittel sofort lieferbar und auch die gegebenenfalls notwendige Beschaffung einer geeigneten Alternative kann etwas dauern.“ Viele Arztpraxen bleiben „zwischen den Jahren“ geschlossen und auch Apotheken sind an Feiertagen sowie Wochenenden nicht regulär geöffnet. Für akute Notfälle stehen jederzeit der ärztliche Notdienst und der Apothekennotdienst zur Verfügung.
Unterschiedliche Gültigkeitsdauer von Rezepten
Gesetzlich Versicherte können „normale“ E-Rezepte oder auch das klassische „rosa Rezept“ während der ersten 28 Tage zu Lasten der Krankenkasse einlösen. In diesen 28 Tagen wird „nur“ die gesetzliche Zuzahlung für die Patienten fällig. Auch nach dieser Frist ist das Rezept noch zwei Monate gültig, dann jedoch als Privatrezept, sodass die vollständigen Kosten von den Betroffenen bezahlt werden müssen. Rezepte für Privatpatienten sind ebenfalls drei Monate gültig. Auch Hilfsmittelverordnungen sind zeitlich begrenzt und müssen innerhalb von 28 Tagen eingelöst werden. Kürzere Fristen gelten für besondere Verordnungen wie Betäubungsmittelrezepte, die nur sieben Tage gültig sind, oder Entlassrezepte. Letztgenannte erhalten manche Patienten bei der Entlassung aus dem Krankenhaus. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt drei Werktage inklusive Verschreibungsdatum. Wer unsicher ist, ob und wie lange ein Rezept noch einlösbar ist, kann sich in der öffentlichen Apotheke informieren.
Manche Medikamente nicht sofort verfügbar
Es kann vorkommen, dass die Apotheke einige Stunden braucht, um ein bestimmtes Arzneimittel zu besorgen. In manchen Fällen sind auch Lieferverzögerungen oder gar -engpässe möglich. Ein Lieferengpass liegt erst vor, wenn die Auslieferung in der gewohnten Menge voraussichtlich länger als zwei Wochen unterbrochen ist oder die Nachfrage das Angebot deutlich übersteigt. Davon können ganz unterschiedliche Wirkstoffgruppen wie aktuell beispielsweise Salbutamol gegen Asthma betroffen sein. Die potenziellen Ursachen reichen von Produktionsproblemen bis zu langen Transportwegen. Um trotz etwaiger Lieferengpässe stets eine zuverlässige Versorgung der Patienten sicherzustellen, prüfen Apotheker mögliche Alternativen oder einen Import.
Ersatzpräpate und Rezepturarzneimittel
Kann ein Rezept nicht eingelöst werden, setzen die Vor-Ort-Apotheken alles daran, die Therapie ihrer Patienten dennoch sicherzustellen. Dabei müssen sie medizinische und pharmazeutische Aspekte sowie gesetzliche und vertragliche Bestimmungen wie zum Beispiel die Rabattverträge der Krankenkassen beachten. Am einfachsten und schnellsten gelingt die Versorgung, wenn das Medikament in vergleichbarer Wirkstärke und Darreichungsform von einem anderen Hersteller vorrätig und ein Austausch nicht ausgeschlossen ist. Muss eine andere Packungsgröße, Wirkstärke, Darreichungsform oder sogar ein anderer Wirkstoff verwendet werden, kontaktiert das Team in der Apotheke zuvor den behandelnden Arzt. Das kann etwas Geduld erfordern. In einem ausführlichen Beratungsgespräch erklärt die Apotheke dem Patienten anschließend die Anwendung des Ersatzpräparats. Ist kein geeignetes Fertigarzneimittel erhältlich, kann der Apotheker unter Umständen ein Rezepturarzneimittel im eigenen Labor herstellen, sofern der Wirkstoff als Rezeptursubstanz verfügbar ist.
Der Landesapothekerkammer Hessen gehören rund 6.900 Apothekerinnen und Apotheker an. Der Heilberuf des Apothekers unterliegt einem gesetzlichen Auftrag. Zu den Aufgaben der Landesapothekerkammer gehören die Förderung der Fort- und Weiterbildung und die Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten durch ihre Mitglieder.
Quelle: Redaktion MKK Echo

