Nidderau. Die eigentliche Neuigkeit in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am Mittwochabend verkündete der Stadtkämmerer und Erste Stadtrat Rainer Vogel (Grüne) fast beiläufig am Ende der Sitzung unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“: „Die für die Sitzung am 21. November geplante Einbringung des Doppelhaushalts 2025/2026 wird auf den 20.02.2025 verschoben“. Zwei Gründe nannte Vogel dafür: Zum einen fehlten den hessischen Kommunen immer noch die notwendigen Orientierungsdaten und der Finanzplanungserlass des Hessischen Finanzministeriums. Ohne diese zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorliegenden Informationen könne deshalb keine seriöse Haushaltsaufstellung und -beratung erfolgen. Zum anderen sei es in der Stadtverwaltung zu zahlreichen Personalausfällen gekommen, die die interne Abstimmungen teilweise unmöglich gemacht hätten. Für die CDU gibt es darüber hinaus noch einen weiteren Grund für die Verschiebung, wie der haushaltspolitische Sprecher der CDU-Fraktion, Klaus Knapp am Rande der Sitzung betonte. „Es fehlen auch die Jahresabschlüsse für 2022 und 2023. Und dafür ist die Stadt allein zuständig“, so der CDU-Politiker. Ohne die könne die Kommunalaufsicht den neuen Haushalt auch gar nicht genehmigen.
In Stein gemeißelt sind auch noch nicht die neuen Grundsteuern ab 1.01.2025. Die müssen aber aufgrund eines Verfassungsgerichtsurteils neu geregelt werden. Anlass war die unterschiedliche Besteuerung der Immobilien vor und nach 1964. Ab kommenden Jahr müssen nun im Gegensatz zur alten Bewertung nur die Wohnfläche und die Grundstücksfläche herangezogen und zwar unabhängig vom Alter der Immobilie. Dies führt vor allem im Altstadtbereich zu teils deutlichen Erhöhungen des Steuermessbetrags. Die Grundsteuer, die dann letztendlich beim Grundstückseigentümer ankommt, wird geregelt über den Grundsteuerhebesatz, der im Rahmen der Haushaltsberatung von der Kommune beschlossen wird. Damit die Reform, die laut Gericht aufkommensneutral vonstatten gehen soll, aber nicht von einzelnen Kommunen zu verdeckten Steuererhöhung genutzt wird, hat das hessische Finanzministerien Empfehlungen ausgesprochen, die dann im kommenden Jahr (2025) angepasst werden sollen. Die Neufestlegung des Grundsteuerhebesatzes ist somit keine eigenmächtige Steuererhöhung der Kommune, sondern eine vom Verfassungsgericht vorgegebene Neuordnung. Das heißt aber nicht, dass die Grundsteuer auch für die individuellen Steuerpflichtigen belastungsneutral sein muss. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich als logische Konsequenz der Abkehr von den alten verfassungswidrigen Werten die Steuerlast aufgrund der neuen Wertansätze gegenüber dem alten Recht ändern. In Nidderau werden sich damit die Grundsteuern wie folgt ändern: die Grundsteuer A (unbebaute Grundstücke) wird von 690 Prozentpunkte auf 770 ansteigen ( vom Land werden 765,92 empfohlen), die Grundsteuer B steigt von 690 Prozentpunkte auf 740 (vom Land empfohlen werden 732,99), lediglich die Gewerbesteuer soll beim bisherigen Satz von 390 Prozentpunkten stehenbleiben. Da die einzelnen Grundsteuersätze auf vorläufigen Berechnungen des Landes beruhen bleibt es den Kommunen unbenommen, mit Beschluss bis 30.06.2025 noch eine Nachsteuerung der Hebesätze zu beschließen. Da die Reform Vorgabe des Gesetzgebers ist, gab es in der Sitzung auch keine weiteren Diskussionen darüber, das heißt, der Satzungsentwurf wurde einstimmig der Stadtverordnetenversammlung zur Annahme empfohlen.
Jürgen W. Niehoff
Quelle: Jürgen W. Niehoff