Sonntag, November 24, 2024
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Geflügelpest: Dringend Vorkehrungen treffen

Aufstallungspflicht bisher noch nicht geboten – Dennoch angespannte Situation

Main-Kinzig-Kreis. – Insbesondere im Norden Deutschlands kommt es immer wieder zu Nachweisen des  Geflügelpesterregers bei Wildvögeln. Einträge des Virus in Vogelhaltungen werden momentan noch vorrangig in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gemeldet. Aber auch in Bayern wurden schon Fälle bekannt. In Hessen wurde bereits ein Ausbruch in einer Geflügelhaltung festgestellt. Bisher sind Nachweise von aggressiven Aviären Influenzaviren bei Wildvögeln im Main-Kinzig-Kreis und angrenzenden Landkreisen ausgeblieben. Doch das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz stuft die Situation als angespannt ein. Das Risiko einer Ausbreitung der Geflügelpest bei Wildvögeln und einer Übertragung auf gehaltene Vögel sei hoch.

Ähnlich hatte sich bereits das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) in seiner Bewertung für ganz Deutschland zur Hochpathogenen Aviären Influenza geäußert. Zusätzlich bestehe derzeit ein erhöhtes Eintragsrisiko durch Verschleppung des Virus zwischen Vogelhaltungen europaweit, so das FLI.

Eine vorsorgliche Aufstallungspflicht der Tiere im Main-Kinzig-Kreis wird nach Risikobewertung durch das zuständige Amt im Kreis für den Moment als noch nicht notwendig erachtet, wie Veterinäramtsleiter Dr. Stefan Rockett mitteilt. Vorerst soll im Kreisgebiet ein vermehrtes Wildvogelmonitoring betrieben werden, um ein Auftreten von Aviären Influenzaviren in der heimischen Wildvogelpopulation rechtzeitig feststellen und demensprechend handeln zu können. Insbesondere krankes oder totes Wassergeflügel wie Schwäne, Enten und Gänse sowie Greifvögel sollen über die zuständige Veterinärbehörde, nach vorheriger telefonischer Ankündigung der Probenanlieferung, der Untersuchung zugeführt werden.

Der Veterinäramtsleiter ruft jedoch vorsorglich alle Vogelhalter im Kreis auf, „mit erhöhter Sorgfalt möglichst jeglichen direkten und indirekten Kontakt von gehaltenen Vögeln zu Wildvögeln zu vermeiden“. Dazu zähle die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen. Beispielsweise sollten Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen die gehaltenen Vögel in Berührung kommen, vor Wildvögeln geschützt gelagert und angeboten werden. Zudem soll der Kontakt zu anderen Vogelhaltungen auf unbedingt notwendige Tierkontakte beschränkt werden.

In der jüngeren Vergangenheit wurden auch immer wieder Einträge des Erregers der Geflügelpest in vorwiegend kleinen Hausgeflügelbestände in Deutschland festgestellt, hervorgerufen durch mobile Geflügelhändler, die zum Beispiel auf Märkten kleine Mengen an Zucht- und Nutzgeflügel zum Verkauf anbieten. Dies verdeutliche neben der Gefahr des Eintrags der Geflügelpest von Wildvogelpopulationen in Geflügelhaltungen auch die Gefahr der Verschleppung des Virus zwischen Haltungen, so das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz. „Jeder Tierhalter steht hier in der Verantwortung, seinen Tierbestand bestmöglich zu schützen. Erste Krankheits- und Todesfälle bei Geflügel sollten immer durch einen Tierarzt abgeklärt werden“, empfiehlt Dr. Stefan Rockett.  Grundsätzlich sind alle Geflügelhalter verpflichtet, ihre Tierhaltung bei dem Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz anzumelden, sofern dies noch nicht erfolgt ist.

Weitere Fragen zur Geflügelpest beantworten die Mitarbeiter des Amtes für Veterinärwesen und Verbraucherschutz gerne telefonisch unter 06051 8515510 oder per Email an veterinaeramt@mkk.de.

Kurzinformation zur Geflügelpest:

Die Geflügelpest (auch unter dem Begriff „Vogelgrippe“ bekannt) ist eine hochansteckende Tierkrankheit. Erreger der Geflügelpest sind Influenza-Viren, die grundsätzlich auch auf Menschen übertragen werden können. Insgesamt ist das Risiko laut Robert-Koch-Institut bei der aktuellen in Deutschland kursierenden Variante aber als sehr gering einzuschätzen. Gefährdet sind demnach nur Personen mit engem Kontakt zu infiziertem Geflügel.

Insbesondere Hühner oder Puten erkranken jedoch schwer, was zu einem erheblichen Leiden der Tiere und hohen Tierverlusten führen kann. Die Behandlung erkrankter Tiere ist nicht möglich. Im Falle eines Ausbruchs in einer Haltung müssen sämtliche Vögel vor dem Hintergrund des erheblichen Ansteckungsrisikos, der Geschwindigkeit der Ausbreitung in dem Bestand und auch des Leids der erkrankten Tiere sowie zum Schutze aller umliegenden Haltungen getötet werden. Eine Schutzzone von drei Kilometern im Radius um den Ausbruchsbetrieb sowie eine Überwachungszone von zehn Kilometern im Radius um den betroffenen Betrieb müssen eingerichtet werden, die mit entsprechenden Einschränkungen – darunter ein Aufstallungsgebot – für die Tierhalter und deren Tiere verbunden ist.

Eine gute Übersicht, was generell von Vogelhalter zum Schutz vor der Geflügelpest gefordert wird, geben die Merkblätter des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) und des Friedrich-Löffler-Instituts, abrufbar unter: https://umwelt.hessen.de/sites/umwelt.hessen.de/files/2021-07/verhaltensregeln_fuer_kleinbetriebe_mit_gefluegelhaltung.pdf und https://www.openagrar.de/servlets/MCRFileNodeServlet/openagrar_derivate_00000891/Merkblatt-AI_2016-11-25.pdf

Die Merkblätter wenden sich grundsätzlich an alle Halter von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, jedoch mit besonderem Schwerpunkt auf kleineren Geflügelhaltungen mit weniger als 100 Tieren. In diesen Haltungen stellen nicht ausreichende Biosicherheitsmaßnahmen oft ein erhöhtes Risiko zum Eintrag der Geflügelpest in Haltungen dar.

Quelle: Frank Walzer

 

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