Hoch ansteckende „atypische Geflügelpest“: Kreis erinnert an Impfpflicht
Main-Kinzig-Kreis. – Vor dem Hintergrund einer Reihe von nachgewiesenen Fällen der Newcastle-Krankheit (kurz: ND) in Deutschland, oft als „atypische Geflügelpest“ bezeichnet, erinnert das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz an die gesetzliche Impfpflicht gegen das Virus. Bei der weltweit unter Vögeln verbreitete Newcastle-Krankheit handelt es sich um eine hoch ansteckende Viruserkrankung, unter der besonders Hühner und Puten leiden. Das Krankheitsbild erinnert an die Geflügelpest, wobei das klinische Bild unterschiedlich ist, je nach Vogelart, Alter, Impfstatus und Virustyp. Es reicht von kaum sichtbaren Symptomen bis hin zum Tod des gesamten Geflügelbestandes innerhalb weniger Tage.
Bereits seit Herbst 2024 sind in Polen Ausbrüche der Newcastle-Krankheit in zunehmender Zahl aufgetreten. Im laufenden Jahr wurde zudem in Deutschland in 24 Geflügelhaltungen in Brandenburg sowie in Ober- und Niederbayern ND festgestellt. In den betroffenen Betrieben, teilweise mit mehreren Hunderttausend Hühnern, müssen ähnliche rigorose Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen angewendet werden wie bei der Geflügelpest. Hessische Tierhaltungen sind bisher noch nicht betroffen gewesen. Aufgrund des dynamischen Seuchengeschehens und der hohen Ansteckungsfähigkeit ist jedoch erhöhte Vorsicht geboten.
Nicht zuletzt wegen der weitreichenden Folgen für die Tiere müssen alle Halterinnen und Halter von Hühnern und Truthühnern in Deutschland der gesetzlichen Impfpflicht gegen ND nachkommen. Dies ist im Zusammenspiel mit der konsequenten Einhaltung geeigneter Biosicherheitsmaßnahmen der beste Schutz gegen einen Eintrag und die Weiterverbreitung der Tierseuche. Zu beachten ist, dass zumindest die Impfung über das Trinkwasser alle sechs Wochen und somit sehr engmaschig wiederholt werden muss.
Der Main-Kinzig-Kreis rät den Haltern von Geflügel zur risikobasierten Einschränkung der Freiland- und Auslaufhaltung (Aufstallung) auf freiwilliger Basis, unter Berücksichtigung der nötigen tierschutzrechtlichen Vorgaben. Der Kontakt zu anderen Vogelhaltungen sollte im eigenen Interesse der Halter zum Schutze ihrer Tierbestände möglichst vermieden oder auf das Nötigste beschränkt werden. Auf die Teilnahme an Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen sollte im eigenen Interesse generell verzichtet werden.
Der Eintrag in Geflügelhaltungen kann einerseits durch direkten Kontakt durch erkrankte Wildvögel oder zugekauftes Geflügel geschehen. Andererseits spielt die indirekte Verbreitung durch Fahrzeuge, Gerätschaften, kontaminierte Kleidung und ähnliche denkbare Vektoren eine bedeutende Rolle. Zur Früherkennung der Newcastle-Krankheit sind Häufungen von Todesfällen in kommerziellen Geflügelhaltungen aber auch einzelne Fälle in Kleinhaltungen dem Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz zu melden. Nach einem Virusnachweis müssen in der EU staatliche Bekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Geflügelhaltungen ergriffen werden. Beim Menschen können die Viren lediglich in Einzelfällen eine Bindehautentzündung hervorrufen.
Im Zusammenhang mit der Geflügelpest hat der Main-Kinzig-Kreis im Oktober des vergangenen Jahres eine nach wie vor gültige und ebenso auf die Newcastle-Krankheit passende Allgemeinverfügung erlassen. Sie ist über die Kreis-Website http://www.mkk.de abrufbar.
Quelle: Main-Kinzig-Kreis

