Sonntag, November 24, 2024
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Kinder auf Rädern und Rollen im Straßenverkehr – was ist erlaubt und was verboten?• Für Tretroller, Rollschuhe & Co. gelten meist Fußverkehr-Regeln• Mit dem E-Scooter sind ähnlic

Den Autoführerschein machen die meisten zwar erst mit 18 Jahren, doch cruisen, rutschen und rollen auch deutlich jüngere Verkehrsteilnehmende auf Deutschlands Straßen oder Gehwegen – und das mit zum Teil hohen Geschwindigkeiten. Der Pressesprecher Anton Hofmann vom ACE-Kreisvorstand Main-Kinzig und Wetterau, Europas Mobilitätsbegleiter, erläutert, welche Verkehrsregeln für Minderjährige auf Rädern und Rollen gelten.

Nichtmotorisierte Fortbewegungsmittel: Tretroller, Rollschuhe & Co.
Nicht selten sind Kinder und Jugendliche auf Tretrollern, Inline-Skates und Rollschuhen unterwegs. Sie alle zählen ebenso wie Rollstühle zu den nichtmotorisierten Fortbewegungsmitteln. Auch fallen Gefährte wie Bobbycars, Drei- und Laufräder darunter.

Laut Straßenverkehrsordnung, StVO, gelten sie nicht als Fahrzeuge, sondern als „besondere Fortbewegungsmittel“. Daher greifen dieselben Vorschriften wie für Fußgängerinnen und Fußgänger. Diese nichtmotorisierten Fortbewegungsmittel können also auf Gehwegen, verkehrsberuhigten Straßen und in Fußgängerzonen gefahren werden – in Schrittgeschwindigkeit und mit Rücksicht auf den übrigen Verkehr.
Eine Ausnahmeregel gibt es für Inlineskates und Rollschuhe: Ein Zusatzzeichen mit Inlineskater-Symbol kann diese auch für Radwege und Straßen, auf denen maximal Tempo 30 gilt, zulassen. Dann muss, wenn möglich, innerorts am rechten, außerorts am linken Fahrbahnrand geskatet werden.

Fahrräder: altersabhängige Regeln beachten
Für Kinder auf Fahrrädern gelten verschiedene altersabhängige Regeln: Bis zum Alter von acht Jahren müssen Kinder auf dem Gehweg oder auf baulich von der Fahrbahn getrennten Radwegen fahren. Hinweis: Eine Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf das Radfahrende Kind unter acht Jahren auf dem Gehweg begleiten. Radfahrende Kinder von acht bis zehn Jahren dürfen Geh- oder Radwege, aber auch die Fahrbahn nutzen. Ab zehn Jahren müssen alle Kinder – wie Erwachsene – Radwege oder die Fahrbahn befahren.

Motorisierte Fortbewegungsmittel bis 6 km/h: langsame Spielzeug-Gefährte
Gefährte, die einen Motor besitzen und nicht schneller als 6 km/h fahren, können unter Umständen als Spielzeug eingestuft werden. Für sie gelten dann ebenso wie für nichtmotorisierte Fortbewegungsmittel die Regeln des Fußverkehrs. Es ist somit grundsätzlich erlaubt, mit ihnen Gehwege zu benutzen, wenn auch unter Rücksichtnahme. Hier sind also im Zweifelsfall auch die Eltern gefordert, ihren Nachwuchs über die richtige Handhabung zu unterrichten und dabei zu unterstützen. Tim Schmidhäußler, ACE-Vertrauensanwalt von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, erläutert dazu: „Zwar haften Kinder unter zehn Jahren im Straßenverkehr nicht für fahrlässig verursachte Schäden, es kommt aber eine Haftung der Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Betracht. Es handelt sich hier immer um Einzelfallentscheidungen der Gerichte mit einer Abwägung, deren Ergebnis vom Gefahrenpotenzial, der Gewöhnung der Kinder an den Straßenverkehr und vielen weiteren Faktoren abhängt. Daher ist für solche Fälle eine ausreichende Privathaftpflichtversicherung die wichtigste Absicherung für Kind und Eltern.“

Motorisierte Fortbewegungsmittel bis 20 km/h: E-Scooter, Segways & Co.
Den motorisierten Fortbewegungsmitteln mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 6 bis 20 km/h ist ein eigenes Regelwerk gewidmet: Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) sieht für motorisierte Fortbewegungsmittel, die bis zu 20 km/h schnell fahren, zwar keine Helm- und Führerscheinpflicht vor, dafür aber Halt- und Lenkstange sowie Versicherungsplakette.

Elektrokleinstfahrzeuge dürfen ab 14 Jahren gefahren werden. Hierzu zählen zum Beispiel E-Scooter und Segways. Diese Kraftfahrzeuge müssen häufig die gleichen Verkehrsflächen nutzen wie Fahrräder, teils weichen die Regeln für Elektrokleinstfahrzeuge jedoch auch ab: Mit E-Scootern und Co. muss beispielsweise auch dann auf Radwegen gefahren werden, wenn diese für Fahrräder nicht benutzungspflichtig sind. Sie dürfen nur in Ausnahmefällen, wenn keine Radwege oder Radfahrstreifen vorhanden sind, auf der Fahrbahn gefahren werden. Ausnahmeregelungen sind unbedingt zu beachten.

Tabus im öffentlichen Raum
Daneben gibt es viele nicht zulassungsfähige elektrisch angetriebene Mobile. Es handelt sich dabei meist um Fahrzeuge, die schneller als 6 km/h fahren können – etwa Kinder-E-Autos und -Motorräder, E-Skateboards, Monowheels sowie viele Hoverboards. Diese sind nicht im Straßenverkehr zugelassen und nur im abgegrenzten privaten Raum erlaubt. Wer ohne Betriebserlaubnis außerhalb privater Gelände fährt, dem drohen Bußgelder, Verfahren und Punkte in Flensburg. Dies betrifft auch E-Scooter, die nicht die Anforderungen der eKFV erfüllen.

Weitere Informationen:

>> Mit dem E-Scooter sicher durch den Frühling
>> Haftung von Kindern im Straßenverkehr – Mit Vorsicht und Nachsicht
>> Verkehrswende IV – Von klein auf richtig in Bewegung
>> Aktiv zur Schule – zu Fuß, per Rad oder Roller

Über den ACE Auto Club Europa:

Klare Orientierung, sichere Hilfe, zuverlässige Lösungen: Der ACE Auto Club Europa ist seit 1965 als engagierte Gemeinschaft für alle modernen mobilen Menschen da, egal mit welchem Verkehrsmittel sie unterwegs sind. Als Mobilitätsbegleiter hilft der ACE international, unbürokratisch und unabhängig. Kernthemen sind die Unfall- und Pannenhilfe, Verkehrssicherheit, Verbraucherschutz, Elektromobilität und neue Mobilitätsformen.

Bildunterschrift: Archivfoto

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Quelle: Anton Hofmann

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