Mittwoch, November 27, 2024
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Großkrotzenburg : Mitteilung aus dem Rathaus

Aus aktuellem Anlass

Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen an der Grundstücksgrenze zu den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen

Sehr geehrte Grundstückseigentümerin,
sehr geehrter Grundstückseigentümer,

Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Leider können auch durch Anpflanzungen aber auch Gefahrensituationen hervorgerufen werden. Bei dem Fachbereich 3 „Ordnungsverwaltung“ eingehende Hinweise und Beschwerden sowie selbst durchgeführte Ortsbesichtigungen zeigen uns, dass an Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß- und Radwegen immer wieder Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit und zu hoch wachsende Hecken und sonstiger Bewuchs bestehen.

Dann kann es nur heißen: „Bitte zurückschneiden!“

Bitte prüfen Sie auch, ob Straßenlampen an der Grundstücksgrenze oder Schilder zugewachsen sind (z. B. Straßenbezeichnungen, Omnibushaltestellen usw.), denn dadurch wird die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und die Orientierung von ortsfremden Personen erschwert.

Im § 27 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes heißt es:
„Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage sind verpflichtet, den von ihrem Grundstück auf öffentlichen Straßen ragenden Bewuchs zu beseitigen. Kommen die Eigentümer oder Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer oder Besitzer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen.“
Zuständige Straßenbaubehörde für die gemeindlichen Straßen ist die Gemeindeverwaltung. Diese hat dann die erforderlichen Maßnahmen, wie vorstehend genannt, zu treffen, wenn der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstückes trotz Anmahnung seinen Verpflichtungen zum Rückschnitt des Bewuchses nicht oder nicht rechtzeitig bzw. nicht ordnungsgemäß nachkommt. Wenn im Rahmen einer dann notwendigen Ersatzvornahme eine Firma oder der gemeindliche Bauhof den Rückschnitt vornehmen muss, kann es für den säumigen Verpflichteten teuer werden.
Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit ihrem Fahrrad auf den Gehweg benutzen zu müssen. Werden die durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht erhöhte Unfallgefahr für sie. Neben der möglichen Verletzung des Kindes drohen Ihnen erhebliche Schadensersatzforderungen.

Im Kreuzungsbereich von Straßen sind sog. „Sichtdreiecke“ grundsätzlich von jeder Bebauung freizuhalten. Das Sichtdreieck beschreibt ein Sichtfeld, das ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er von einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen will. Wenn nun dieses Sichtdreieck durch Bebauung (Gartenzaun, Hecke, Baum o. Ä.) nicht mehr überschaubar ist, wird das Einbiegen in die bevorrechtigte Straße zum gefährlichen Glücksspiel.

Um Gefahrensituationen von vornherein zu vermeiden und allen Beteiligten zusätzlichen Aufwand zu ersparen, bitten wir sie folgende Hinweise zu beachten:

1. Beachten Sie schon vor dem Pflanzen, welches Ausmaß Sträucher, Bäume und Hecken schon nach wenigen Jahren annehmen können. Entscheiden Sie sich für schwach wachsende Pflanzen oder halten Sie ausreichend Abstand zur Grundstücksgrenze.
2. Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen, Wegen, und Gehwegen rechtzeitig so weit zurück, dass Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer den ihnen zugedachten Verkehrsraum auch ohne Gefahren nutzen können. Beachten Sie auch das sog. „Lichtraumprofil“, das von allen Grundstückseigentümern einzuhalten ist, deren Grundstücke an öffentlichen Straßen sowie Geh- und Radwege angrenzen: Der Pflanzbewuchs sollte bis zu einer Höhe von 2,30 Metern nicht über den Gehweg ragen (bei Radwegen ist eine Höhe von 2,50 Meter einzuhalten). Grenzt das Grundstück direkt an eine öffentliche Straße, dürfen die Pflanzen bis zu einer Höhe von 4 Metern nicht in die Straße hineinragen. Über die gesamte Fahrbahn muss ein Lichtraum von 4,5 Metern frei bleiben.
3. Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume in Bereichen von Straßeneinmündungen und Kreuzungen so weit zurück, dass Sichtbehinderungen und Verkehrsgefährdungen ausgeschlossen sind. Achten Sie darauf, dass die Anpflanzungen nicht über die Grundstücksgrenze hinausragen.
4. Schneiden Sie auch Hecken, Sträucher und Bäume im Bereich von Straßenlampen und Schildern so weit zurück, dass die Lampen ihre Beleuchtungsfunktion erfüllen und die Schilder mühelos gelesen werden können. Besonders die Straßenlampen sind ein wesentlicher Bestandteil der Verkehrssicherheit. Deren einwandfreie Funktion soll auch Sie in der Dunkelheit vor möglichen Gefahren schützen.
5. Als Eigentümer bzw. Besitzer eines Grundstücks, das im Kreuzungsbereich von Straßen liegt, achten Sie bitte darauf, dass das Sichtdreieck frei gehalten wird.

Wir bitten, Anpflanzungen aller Art regelmäßig und ordnungsgemäß zurückzuschneiden, damit Verkehrsbehinderungen für Fußgänger und Fahrzeugführer vermieden werden.

Verursachen vorsätzlich oder fahrlässig unterlassene Rückschnittmaßnahmen Personen- oder Sachschäden, sind die Grundstückseigentümer zu Ersatz diese Schäden verpflichtet.

Für Ihr Verständnis und Ihre aktive Mithilfe (Kontrolle Ihres eigenen Grundstücks) sagen wir Danke.

Ihre Ordnungsverwaltung Großkrotzenburg

Quelle: Gemeinde Großkrotzenburg

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