Wächtersbach. Ein Pool ist eine willkommene Erfrischung im Sommer. Vor Beginn der Sommersaison möchten wir jedoch die Gelegenheit nutzen, darauf hinzuweisen, dass eine Poolbefüllung über den Gartenzähler nicht zulässig ist.
Über den Gartenwasserzähler darf nur die Bewässerung des Gartens durchgeführt werden. Das im Garten genutzte Wasser versickert und wird von den Pflanzen aufgenommen, gelangt somit nicht in die Kanalisation.
Poolwasser hingegen ist kein Gartenwasser, sondern Schmutzwasser, und somit durch Einleitung in den Kanal zu entsorgen. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) handelt es sich bei Schmutzwasser um (Frisch-)Wasser, das verändert worden ist. Ob die Veränderung durch eine chemische Behandlung, durch den Einsatz von Aktivsauerstoff oder rein durch den Gebrauch („Baden“) hervorgerufen wird, spielt dabei keine Rolle. Zudem ist es unerheblich, ob es sich um ein temporäres „Planschbecken“ oder um ein festinstalliertes Schwimmbecken handelt. Denn wesentlich für die Betrachtung nach dem WHG ist, dass die ursprüngliche Beschaffenheit des Frischwassers nicht mehr gegeben ist.
Eine unerlaubte Versickerung des Poolwassers führt nicht nur zu einer Verunreinigung des Bodens und Grundwassers, sondern kann auch Nachbargrundstücke und Gebäude in Mitleidenschaft ziehen. Die plötzlich anfallenden Mengen an Poolwasser kann der Untergrund nicht so schnell aufnehmen.